Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe bei Ihnen den Kurs zur Sterilgutbeauftragten erfolgreich absolviert.
Ich arbeite im ambulanten Op. Nun werde ich immer wieder damit konfrontiert, dass diese Fortbildung nicht ausreichend sei, um einen RDG bzw. Steri frei zu geben. Diese dürfe man nur mit Fachkundelehrgang I.
Ich bitte Sie daher, mir Auskunft zu geben wie es nun richtig ist, so dass ich dies nachweisen bzw. richtig stellen kann. Laut Kollegin dürfte ich nämlich nur Instrumente in einer Arztpraxis aufbereiten, nicht im Op (Plastische Chirurgie).
Vielen Dank für Ihre Auskunft
die Antwort auf diese Frage liefert hier die KRINKO-BfArM-Empfehlung, welche festlegt, für welche Einrichtungen, die Sachkunde ausreichend ist.
Anforderungen an die Sachkennt-
nis des mit der Aufbereitung betrau-
ten Personals in Aufbereitungseinhei-
ten gemäß der Kategorien A und B (s.
Anlage 5).
Nicht die Bezeichnung der Einrichtung ist entscheidend, sondern welche Maßnahmen dort durchgeführt werden. Die Sachkunde ist
gem. Anlage 6 der KRINKO-BfArM-Empfehlung ausreichend für Einrichtungen der Kategorien A und B (s. Anlage 5) der KRINKO-BfArM-Empfehlung.
Bitte prüfen Sie, in welche Kategorie Ihre Gesundheitseinrichtung fällt.
Was genau steht denn in der KRINKO-Empfehlung:
Ohne Nachweis einer Ausbildung in
entsprechenden Medizinalfachberufen
ist eine fachspezifische Fortbildung, z.B.
in Anlehnung an die Fachkunde-Lehr-
gänge gemäß den Qualifizierungsricht-
linien der Deutschen Gesellschaft für
Sterilgutversorgung e.V. (DGSV) oder
durch Fortbildungsangebote der Heilbe-
rufskammern oder staatlichen Institutio-
nen erforderlich.
Entscheidend ist der erste Satz
Ohne Nachweis einer Ausbildung in entsprechenden Medizinalfachberufen ist eine fachspezifische Fortbildung [...] erforderlich.
Die ergänzende Information [...] z.B. in Anlehnung an die Fachkunde-Lehrgänge gemäß den Qualifizierungsrichtlinien der Deutschen Gesellschaft für
Sterilgutversorgung e.V. (DGSV) oder durch Fortbildungsangebote der Heilberufskammern oder staatlichen Institutionen [...] hat keinen gesetzlichen Charakter.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Team von der Hücker & Hücker GmbH