Dürfen meine Kolleginnen ebenso die Checkliste ausfüllen und unterschreiben, auch wenn sie keinen Sachkundekurs absolviert haben?
Die kurze Antwort: Nein
Die Verantwortung für alles, was in der Praxis aufbereitet wird, liegt alleine bei der/dem Praxisinhaber/In und der sachkundigen Person. Praktisch gesehen, kann man andere Mitarbeiter entsprechend für die Aufbereitung schulen aber jede Aufbereitung muss mit einer Freigabe enden und spätestens dann muss eine sachkundige Person mitwirken. Selbstverständlich, wenn die sachkundige Person im Urlaub ist und niemand sie vertreten kann, der die Sachkunde besitzt, darf auch solange nicht aufbereitet werden.
Grundsätzlich aber trägt die/der PraxisinhaberIn für alles, was in der Praxis abläuft – auch für die MP-Aufbereitung – die Verantwortung. Die Aufgabe der Aufbereitung von MP kann die/der PraxisinhaberIn an eine sachkundige Person delegieren. Diese Person muss offiziell vom Praxisinhaber in QM-Dokumentation ernannt werden und das kann eine MFA sein. Je nach dem Ausbildungsjahr kann Ihre MFA die Sachkunde schon im Ausbildungsprogramm gehabt haben, allerdings sollen die Sachkenntnisse immer up-to-date sein. Wenn Ihre MFA die Sachkunde bzw. ihre Ausbildung vor 10 Jahren absolviert hat, sind ihre Sachkenntnisse definitiv veraltet und jeder Begeher kann so einen Sachkundenachweis ablehnen.
Dann bleiben aber Sie immer noch als Praxisinhaber da, der für alles verantwortlich ist. Die/der PraxisinhaberIn selber braucht offiziel weder für die Aufbereitung noch für die Chargenfreigabe einen Sachkundenachweis, es werden aber die Sachkenntnisse trotzdem verlangt. An der Stelle kommt der Sachkundnachweis ins Spiel.
Die meisten Praxen (unsere Kunden) lassen immer 2 sachkundige Personen fortbilden, die sich gegenseitig vertreten. Die/der PraxisinhaberIn soll natürlich sich mit der Aufbereitung und allen dazugehörigen Prozessen auseinandersetzen. Wir bieten auch aus diesem Grund den Sachkundekurs für Ärzte- und Zahnärzte.

KRINKO-BfArM-Empfehlung, Nr. 1.1: Alle Aufbereitungsschritte dürfen nur von sachkundigen Personen durchgeführt werden.
und gem. 2.2 gehört die Freigabe zur Aufbereitung:

Die Aufbereitung
endet mit der dokumentierten Freigabe des Medizinproduktes zur erneuten
Anwendung bzw. Lagerung (s. 2.2.6 und 2.2.7) (QM).
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